Vereinsvorschriften

Närrischer Eid

Ich schwöre,
dass ich die Gesetze des Karnevals anerkenne, 
die Kussfreiheit beachte und 
den im November anfallenden Alimenten pünktlich nachkommen werde.

So wahr ich ein NARR bin!animiertes-clowns-bild-0255.gif

» Satzung des KCD 

Seine Tollität der Elferrat verkündet folgende Gesetze

§1 Die Regierung und Schlüsselgewalt gehen ab sofort in die Hände des Prinzen Karneval und des Elferrates über. Ihren Befehlen und Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
§2 Den Anordnungen der Polizeigarde ist unbedingt Folge zu leisten, Zuwiderhandlungen werden bestraft. 
§3 Für die drei tollen Tage besteht Kussfreiheit
§4 Es ist Pflicht eines Narren, sich mit einer närrischen Kopfbedeckung zu versehen. Jedermann sollte seinen edlen Körper ausschmücken mit Kostümen, Bändern oder ähnlichem Krimskrams. 
§5 Welcher Narr den Schlachtruf und die Faschingsschlager nicht mitruft oder mitsingt wird bestraft. 
§6 Es herrscht „DU“ Zwang, keiner darf mit „SIE“ angesprochen werden.
§7 Alle zanksüchtigen und eifersüchtigen Ehefrauen und Ehemänner erhalten Saalverweis. Den beklagenswerten Opfern wird während der Abwesenheit ihrer Ehepartner eine Vertretung nach ihrer Wahl zugebilligt.
§8 Miesmacher, Pessimisten, Neidhammel, Klatschbasen und ähnliches Gezücht, außerdem alle Unmenschen, die mit Humor, Fröhlichkeit und Narretei nichts zu tun haben wollen und nur störend auftreten, werden mit Kerker bestraft. 
§9 Es herrscht Gleichberechtigung für alle Närrinnen, d.h. auch sie dürfen zum küssen und Tanzen auffordern.
§10 Der Elferrat behält es sich vor, im Falle der Notwendigkeit weitere Gesetze zur Aufrechterhaltung der närrischen Unruhe und Unordnung zu schaffen.

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Strafen bei Nichteinhaltung der närrischen Gesetze:

§1 Narren und Kussfreiheit: Zuwiderhandlungen werden mit 1 € Buße bestraft.
§2 Wer der Aufforderung zum Tanz nicht nachkommt, wird mit einer Strafe in Höhe von 1 € belegt.
§3 Der Freikauf aus dem Gefängnis wird ab 1 € festgelegt – nach oben sind keine Grenzen gesetzt!
§4 Wer im Saal durch familiäre Huddelleien auffällt oder der Aufforderung zum Zahlen der Ordnungsstrafe nicht nachkommt, wird arretiert!

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Satzung des Karneval Club Dabel e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 26.02.94 gegründete Verein führt den Namen Karneval Club Dabel und hat seinen Sitz in Dabel.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Sternberg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
Seine Vereinsfarben sind Blau-Gelb-Rot.
Er ist Mitglied im „Bund Deutscher Karneval“ im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder durch Pflege und Förderung des karnevalistischen Brauchtums nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten kulturell zu fördern.
3. Besondere Aufgabe des Vereins ist es, in öffentlichen und geschlossenen Veranstaltungen während der 5. Jahreszeit den Bürgern niveauvolle und humoristische Programme mit Musik und, Tanz, Satire und Büttenreden darzubieten. 
4. Der Jugend soll dabei ein besonderes Maß der Förderung zuteil werden.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, aktiv und passiv die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
3. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass die Satzung anerkannt wird.
4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist formlos, aber schriftlich unter Angabe von Namen, Anschrift, Beruf und Geburtsdatum an den Vorstand zu stellen.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand des Vereins. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Ein abgelehnter Antrag kann der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden.
3. Jedes Mitglied wird angehalten, eine private Freizeit- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. nach Erwerb der Mitgliedschaft zu entrichten.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur zu dem Zweck, der der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dient.

§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mit, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2. Sämtliche Mitglieder haben das recht, aktiv an Vereinsleben, der Ausgestaltung und Durchführung der Veranstaltungen mitzuwirken und teilzunehmen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu befolgen,
b) die Satzung und die sich daraus ergebenden Aufgaben zum Wohle des Vereins anzuerkennen und zu verwirklichen,
c) die Jahresbeiträge pünktlich zu bezahlen,
d) aktiv and er Arbeit des Vereins teilzunehmen,
e) mit dem ihm übergebenen Eigentum des Vereins sorgfältig umzugehen und das dem verein gehörende Anlagevermögen vor Schaden zu bewahren.
2. Sollte durch ein Mitglied dem Verein Schaden zugefügt werden, entscheidet der Vorstand über die Haftung oder eine geeignete Wiedergutmachung.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Aistrittserklärung
b) durch Tod
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht begleicht.
d) durch Ausschluss

Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden und zwar:
a) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung
b) bei Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
c) wegen unehrenhaften Benehmens innerhalb und außerhalb des Vereins
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen ein Widerspruchsrecht von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides zu. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Von dem Zeitpunkt an, ab dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, die dem Verein gehören, unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Beendigung des Geschäftsjahres statt und soll im Monat März einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagesortes erfolgen.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte erhalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Bericht des Kassenprüfers
d) Beschlussfassung über die Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
e) Entlastung von Vorstand und Schatzmeister
f) Neuwahlen
g) Beschlussfassung über Anträge, die mindestens 8 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen.
h) Verschiedenes
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.
4. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und durch den Vorstand und den Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und der Schatzmeister. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Funktion nicht durch andere Personen vertreten lassen.
4. Für die Erledigungen bestimmter Aufgaben beruft der Vorstand den Elferrat und weist den Ministern die Geschäftsbereiche zu. Der Elferrat tritt einmal im Monat zusammen. Vorstandsmitglieder sind eingeschlossen (Pflichtstammtisch).
5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu den satzungsmäßigen Zwecken zu erfolgen. 
6. Der Vorstand soll mindestens 4 mal jährlich in Vorstandsitzungen zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und von den anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben.
7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt wurde.

§ 12a Jugendwart
1. Zur Unterstützung der Jugendarbeit wählt die Mitgliederversammlung einen Jugendwart als beratendes Vorstandsmitglied für jeweils 3 Jahre.
2. Der Jugendwart muss volljährig sein und sollte zum Zeitpunkt der Wahl das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.

§ 13 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung der Kassenführung und des Jahresabschlusses auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die geleistete Arbeit und schlagen ihr die Entlastung des Schatzmeisters vor.

§ 14 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt oder die zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit in namentlicher Abstimmung entsprechend beschließt.
Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fließt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, der Gemeinde Dabel zweckgebunden für kulturelle, gemeinnützig anerkannte Vereine in der Gemeinde Dabel zu.

Dabel, den 26.02.1994 (geändert am 11.12.1994, ergänzt um § 12a auf der Mitgliederversammlung am 06.05.2000)                                                                                             

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eingetragen in das Vereinsregister: 1 a VR 95
am: 20.11.2000
Parchim: 27.11.2000

 

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